Vaterschaft

[585] Vaterschaft, Paternität, öffentlich anerkanntes Zeugungsverhältniß von Vater u. Kind. 1) Die in der Ehe gebornen Kinder gelten für eheliche des Ehemanns (pater est quem nuptiae demonstrant) bis auf seine Klage durch absolute Unmöglichkeit, Ehebruch u.s.w. das Gegentheil fest bewiesen ist; 2) die unter Eheversprechen erzeugten Kinder, auch wenn keine Verehelichung nachfolgt, werden dem Erzeuger als eheliche zugesprochen; 3) bei den unehelichen Kindern hat die Mutter nach altrömischem und neufranzösischem Recht gegen den nicht freiwillig anerkennenden Vater keine Klage od., wie in einigen neuern deutschen Rechten, doch nur auf Alimente, das Kind wird der Mutter zugesprochen (Maternitätssystem); das canonische, gemeindeutsche Recht gibt der Mutter, das neuengl. der Kirchgemeinde gegen den Erzeuger die Vaterschaftsklage, sofern die Mutter nicht wegen verspäteter Anzeige oder unsittlichen Lebenswandels das Klagrecht verwirkt hat; die V. wird in der Regel durch den Eid bewiesen u. das Kind dem Vater, ohne Erbfolge, Geschlechts- u. Bürgerrechtshalber zugesprochen mit Alimentationspflichten (Paternitätssystem).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 585.
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