Volksrecht

[642] Volksrecht, im Gegensatz zum gelehrten Recht, das in der Volkssitte und im eingewurzelten, herkömmlichen Rechtsgefühle des Volkes begründete und in den realen Verhältnissen fortlebende, den Betheiligten verständliche Recht (Puchta und Beseler).

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 642.
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