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Birlinger, Anton
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Sitten und Gebräuche
Sitten und Gebräuche
2.
198. Der Schwörtag in Ravensburg
199. Horber Mahlzeiten
200. Die Gerichtsmähler in Horb
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199. Horber Mahlzeiten.
[191]
In dem Horber erneuerten (1607) Stadtrechte heißt es:
1. [Zum andern läßt man's bei der Oschwaldung]
2. [Bei des Martini Malzeit, so man der Stadt Rechnung]
3. [Für die Mühe und Arbeit, so der Pfleger]
4. [Dann auf nächstkommenden Montag und Zinstag]
5. [Es wäre daß ein Aussteuer gehalten würde, so mag]
Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 191.
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