Aufsichtsrat

[365] Aufsichtsrat (Verwaltungsrat), früher (wie in Oesterreich) fakultatives, durch die deutschen Aktiengesetze vom 11. Juni 1870 und 18. Juli 1884 vorgeschriebenes, ständiges, kontrollierendes Organ der Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften.

Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung der Aktionäre bezw. Genossenschafter gewählt und muß aus mindestens drei Personen bestehen. Er darf zunächst nur für die Dauer des ersten Geschäftsjahres gewählt werden und ihm ist nur eine durch die Generalversammlung festzusetzende Vergütung nach Ablauf der Zeit zu gewähren, für die er gewählt wurde. Später ist der Aufsichtsrat auf längstens fünf Jahre wählbar. Er kann nur durch Dreiviertelmehrheit der Generalversammlung abgesetzt werden. Die gerichtliche Belangung des Aufsichtsrates oder einzelner Mitglieder desselben erfolgt durch von der Generalversammlung bestellte Bevollmächtigte.[365] Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Beamte der Gesellschaft, bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht zugleich persönlich haftende Gesellschafter sein. Die Obliegenheiten des Aufsichtsrats bestehen in der Ueberwachung der Geschäftsführung, Prüfung der Bücher, des Kassenbestandes, der Jahresrechnungen, Bilanzen u.s.w. Ferner hat er die Generalversammlungen ordnungsmäßig einzuberufen, in denselben Bericht zu erstatten und Vorschläge über die Gewinnverteilung zu machen. Für ungesetzliche, mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgte Handlungen haften die Aufsichtsratsmitglieder persönlich und solidarisch und können mit Gefängnis und an Geld bis zu 20000 M. bestraft werden. Vgl. deutsches Handelsgesetzbuch, Teil II, §§ 175, 177, 185–187, 191–195, 204, 225, 226, 231.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1904., S. 365-366.
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