Brandmauer

[247] Brandmauer (Feuermauer), 1. eine an Feuerungen, Oefen, Küchenherden u.s.w. errichtete Mauer, in der kein Holz- oder Fachwerk sich befinden darf; 2. eine in Hinsicht auf Stoff und Standfestigkeit der Wirkung des Feuers widerstehende und der Weiterverbreitung desselben ein Ziel setzende Mauer; sie schließt ein Gebäude bis unter Dach ohne Unterbrechung ab, kann aber auch zwischen zwei Gebäuden gemeinschaftlich aufgeführt werden.


Brandmauer

In den oberen Stockwerken ist eine entsprechende Abnahme der Stärke nach den vorstehenden Maßen zulässig. – Bei langen Gebäudeanlagen sollen in Entfernungen von 24 m Brandmauern errichtet werden. Die verbindenden Oeffnungen dieser Mauern sind mit Brandladen zu schließen. Kamine dürfen nicht in die Stärke der Brandmauern einspringen. Gebälke sollen ihr Auflager nicht auf diesen Mauern erhalten. Einzelne Hölzer, wie Unterzüge u. dergl., dürfen mit ihren Enden bis 6 cm von der Mitte der Brandmauer eingelegt werden; s.a. Oefen, metallurgische.

Weinbrenner.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 2 Stuttgart, Leipzig 1905., S. 247.
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