Brandmauer

[199] Brandmauer, 1) jede ohne Holzverband aufgeführte Mauer an Feuerungen in Küchen, an Ofen etc., gewöhnlich von gebrannten Steinen, 1–2 F. stark; 2) die Mauer (Brandgiebel), welche ein massives Haus von einem anderen scheidet u. bei Feuersbrünsten der Verbreitung der Flamme Einhalt thun soll. Auf einer solchen B. steht der Brandgiebel, gewöhnlich 1–11/2 F. stark, in welchem Fenster- u. Thüröffnungen mit eisernen Laden (Brandladen, Brandthüren) zu verschließen sind; 3) (Techn.), die Mauer um Pech- u. Theeröfen; 4) (Hüttenw.), die der Stirnwand gegenüberliegende Seite des Ofens.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 199.
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