Kompostdünger

[581] Kompostdünger besteht aus einer Mischung von Erde mit pflanzlichen, tierischen und mineralischen Stoffen.

Zu seiner Herstellung sind alle zersetzungsfähigen organischen Abfälle aus dem landwirtschaftlichen und Haushaltungsbetriebe, wie Fleisch- und Knochenstücke, Blut, wollene Lumpen, Leder, Krautstengel, Kehricht, Unkrautsamen, Bachkraut und andre Unkräuter, mit Nutzen zu verwenden. Dieselben werden mit Erde zu einem Haufen geschichtet, und die Masse wird von Zeit zu Zeit umgestochen, um eine innige Mischung zu erzielen und der Luft Zutritt zu verschaffen. Die Zersetzung wird durch Zugabe von etwas gebranntem Kalk, ferner durch Begießen mit Jauche und durch Zwischenlegung von Pferde- und Schweinemist befördert. Der Kompost ist als reif zu betrachten, wenn die sämtlichen organischen Gemengteile vollkommen zersetzt sind und sich mit den erdigen Teilen zu einer gleichmäßigen schwärzlichen, krümeligen Masse umgewandelt haben, was immerhin einige Monate bis Jahresfrist erfordert. Die Kompostdüngung hat vorzügliche Wirkung insbesondere auf schlechten, namentlich moorigen Wiesen, vorausgesetzt, daß dieselben gut entwässert sind. Auf den berühmten Wiesenanlagen Oberitaliens wird eine ausgedehnte Kompostwirtschaft durch Vermengung des bei der regelmäßigen Reinigung der Bewässerungsgräben sich ergebenden Grabenschlamms mit Stallmist betrieben; der Kompost wird im Frühjahr mit Hilfe der Bewässerung überallhin gleichmäßig verbreitet und in den Boden eingeschlämmt. Im größten Maßstab wird die Kompostierung durch die holländische Stadt Groningen betrieben. Daselbst werden sämtliche Abtrittstoffe der städtischen Bevölkerung samt dem Straßenkot und den zersetzungsfähigen Hausabfällen in einer hierzu erbauten städtischen Anstalt zu Kompost verarbeitet, welcher zu Schiff in die nahegelegenen Moordistrikte verfrachtet und als Hauptdüngemittel auf den berühmten Veenkulturen verwendet wird.

Drach.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 5 Stuttgart, Leipzig 1907., S. 581.
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