Luftrecht

[404] Luftrecht. – Mit Entwürfen zur Gesetzgebung über die Luftfahrt beschäftigten sich die Kulturstaaten seit Einsetzen der raschen Entwicklung der Luftfahrt. Als Vorläufer sind die von den in Betracht kommenden Staaten anerkannten Bestimmungen der einzelnen Luftsportverbände sowie ihrer zwischenstaatlichen Vertretung, der Fédération Aéronautique Internationale (s. A.I.), anzusehen. Als nach Beendigung des Krieges die verkehrstechnische Seite der Luftfahrt sehr rasch an Bedeutung gewann, trat die Notwendigkeit einer staatlichen und zwischenstaatlichen Gesetzgebung klar zutage. Mit der Ueberwachung des Luftverkehrs und der Ausarbeitung der Gesetze wurden in den meisten Staaten besondere Luftämter betraut, die zum größten Teil bereits vorläufige Verordnungen herausgaben. Diese befassen sich auf Grund des öffentlichen und privaten Rechts mit den Fragen der Lufthoheit, des Verwaltungs- und Polizeirechts, Völkerrechts, der Luftwege, der Haftpflicht und des Schadenersatzes.


Literatur: Kohler, Luftfahrtrecht, Berlin 1912. – Weck, Deutsches Luftrecht, ebend. 1913. – Gesetze und Entwürfe von Gesetzen, betreffend die Luftfahrt, zusammengestellt von der juristischen Kommission des Aeroklubs von Deutschland, Berlin 1919.

Helffrich.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 404.
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