Abfindung

[37] Abfindung, diejenige Leistung, die jemand kraft Sonderrechts oder kraft besonderer Vereinbarung an Statt eines ihm sonst zustehenden Anteils erhält, oder an Statt ihm sonst zustehender dauernder Einnahmen zu beanspruchen hat. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist unter gewissen Voraussetzungen eine A. von dem Ersatzpflichtigen zu zahlen: 1) einem widerrechtlich Verletzten oder in seiner Erwerbsfähigkeit Beschränkten (§ 843); 2) denjenigen, die gegen einen infolge einer unerlaubten Handlung Getöteten Unterhaltungsansprüche hatten (§ 844); 3) allen denen, die gegen einen widerrechtlich Verletzten oder Getöteten kraft Gesetzes Ansprüche auf Dienstleistungen in ihrem Hauswesen oder Gewerbe hatten (§ 845). Ebenso kann der geschiedene unschuldige Ehegatte von dem als allein für schuldig erklärten eine A. verlangen (§ 1580). Ein uneheliches Kind endlich kann nach § 1712 von dem Erben des Kindsvaters mit dem Betrag abgefunden werden, der dem Kind als Pflichtteil gebühren würde, wenn es ehelich wäre. Über die A. der Geschwister eines Anerben s. Höferecht. – Über A. im Finanzwesens. Aufwandsteuern. Vgl. auch Ablösung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 37.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika