Avīs

[203] Avīs (franz., Avisbrief, Lettre d'avis), 1) briefliche Meldung über abgesendete Waren, über deren Beschaffenheit, Transport, Anzahl, Zeichen, über Nummern und Bruttogewicht der Frachtstücke, Frachtlohn und etwaige vom Frachtführer erhobene Nachnahme von Unkosten etc., und zwar sowohl an den, der sie empfangen soll, als an den Spediteur, um diesem die Bestimmung der an ihn gesendeten Güter anzuzeigen. 2) Briefliche Meldung über die Ausstellung eines Wechsels, einer Anweisung oder eines Kreditbriefs an denjenigen, der die Zahlung leisten soll. Der A. enthält außer der Mitteilung der Wechselziehung nach Datum, Ordersumme, Verfallzeit regelmäßig eine Verständigung über die Deckung. Der Zweck des A. ist, den Bezogenen vorzubereiten, so daß die Präsentation zur Annahme ihn annahmebereit, die Präsentation zur Zahlung ihn zahlungsbereit findet. Außerdem hat er damit auch einen Beweis der Echtheit des ihm zur Annahme oder Zahlung vorgelegten Wechsels in Händen. Über Wechsel, die der Aussteller für seine eigne Rechnung zieht, wird nicht immer A. gegeben. Gesetzlich geboten ist der Wechselavis nur in den Niederlanden und in Portugal. Das deutsche, englische, französische, nordamerikanische, brasilische und türkische Wechselrecht enthalten keine bezügliche Bestimmung. Vgl. Wechsel und Notifikation.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 203.
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