Bannforst

[354] Bannforst (Silva regis, Forestum dominicum s. bannarium), im Mittelalter eine Waldung, die vom Träger der öffentlichen Gewalt in Ausübung des Bannrechts (des Rechts zum Gebot und Verbot, Forstbann) in betreff gewisser Nutzungen bei Strafe des Königsbannes für den gemeinen Gebrauch geschlossen (eingeforstet, in Bann gelegt) wurde. Die Einforstung erstreckte sich anfangs, und zwar seit Mitte des 8. Jahrh., auf Jagd (Wildbann) und Fischerei, später umfaßte sie auch die Regelung der Waldnutzungen, Verbot der Rodung, der Waldverwüstung etc. Ursprünglich sprachen nur die Könige den Bann aus, anfänglich nur über herrenlose und eigne Waldungen, später aber auch über Gemeinde-, Mark- und Privatwaldungen. Bisweilen wurde das Bannrecht an weltliche und geistliche Große, besonders auch an Klöster, verliehen oder verschenkt. Auch maßten sich diese vielfach das Recht an. Mit Ausbildung der Landeshoheit beanspruchten die Landesherren das Bannrecht, was zur Entwickelung von Jagdregal und Forsthoheit beitrug. Vgl. Bernhardt, Geschichte des Waldeigentums etc., Bd. 1, S. 46 ff. (Berl. 1872). – Zu unterscheiden vom B. sind die Bannwälder oder Schutzwaldungen (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 354.
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