Bargebot

[380] Bargebot, bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken der vom Ersteher im Verteilungstermin bar zu berichtigende Geldbetrag. Dies ist der Teil des geringsten Gebotes (s. Geringstes Gebot), der zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der ersten drei Klassen der aus dem Grundstück zu befriedigenden Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots. Vgl. Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung, § 49, 60, 68, 107 ff., und Art. »Zwangsversteigerung«.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 380.
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