Baulast, kirchliche

[472] Baulast, kirchliche, die Verpflichtung zur Bestreitung der für die Erhaltung der Kirchengebäude erforderlichen Mittel. Nach Art. 132 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchenbaulast in Kraft geblieben. Vgl. Kirchenärar.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 472.
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