Beihilfe

[571] Beihilfe, im Strafrecht die dem Täter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rat oder Tat wissentlich geleistete Hilfe. Die Strafe des Gehilfen ist nach dem Gesetz festzusetzen, das auf die Handlung Anwendung findet, zu der er wissentlich Hilfe geleistet hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuchs (s. d.) aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen (Reichsstrafgesetzbuch, § 49). Vgl. Ruh strat, Über Mittäterschaft und B. (im »Gerichtssaal«, 1880, S. 182 ff.). S. Teilnahme.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 571.
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