Beschlußsachen

[749] Beschlußsachen, im Gegensatze zu Verwaltungsstreitsachen die reinen Verwaltungssachen, die lediglich im Instanzenzug der Verwaltungsbehörden erledigt werden (s. Verwaltung), dann überhaupt Sachen, die durch Beschluß erledigt werden (vgl. Urteil).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 749.
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