Bringeschuld

[425] Bringeschuld nennt man eine Schuld, bei welcher der Schuldner das Geschuldete (Geld, Ware) dem Gläubiger zu überbringen oder zu überschicken hat, im Gegensatze zur Holschuld, bei welcher der Gläubiger es sich zu holen hat. Nach § 270 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Geldschulden stets Bringeschulden, da das Geld stets dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 425.
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