Geldschuld

[517] Geldschuld ist eine Schuld, die auf Zahlung einer bestimmten Summe Geldes lautet. Ist keine Währung bestimmt, oder ist die vereinbarte bestimmte Geldsorte zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf, so[517] hat die Zahlung in Reichswährung (s.d.) zu erfolgen. Eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld kann im Inland in Reichswährung gezahlt werden, es sei denn, daß die Zahlung ausdrücklich in ausländischer Währung ausbedungen wurde, was gewöhnlich durch die Hinzufügung des Wortes »effektiv« geschieht. Die Umrechnung richtet sich gewöhnlich nach dem Kurs des Zahlungsortes. Der Schuldner hat im Zweifel das zu zahlende Geld auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu überbringen (Bringschuld), jedoch trägt der Gläubiger die Mehrkosten der Übersendung, die durch die Verlegung seines Wohnsitzes nach Entstehung des Schuldverhältnisses erwachsen. Währungsgeld ist dem Nennwerte nach, Geldsorten dem Kurswerte nach anzunehmen. Selbst wenn keine Verzinsung ausgemacht, ist die G. vom Augenblick der Rechtshängigkeit (s.d.) an zu verzinsen und zwar mit 4 Proz. – Von der G. ist zu unterscheiden die Geldsortenschuld, d. h. die Vereinbarung, daß die Schuld in einer bestimmten Geldsorte, z. B. in Zehnmarkstücken, zu zahlen ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 517-518.
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