Carbonĭanum edictum

[757] Carbonĭanum edictum, ein Abschnitt des prätorischen Edikts (s.d.), demzufolge ein Unmündiger, dem die Eigenschaft eines Kindes des Erblassers bestritten wurde, verlangen konnte, daß bis zu seiner Mündigkeit der Erbschaftsprozeß aufgeschoben und ihm gegen Sicherheitsleistung der Besitz der väterlichen Erbschaft gewährt wurde. Einen ähnlichen Schutz bietet im heutigen Rechte die Erteilung eines Erbscheins (s.d.) durch das Nachlaßgericht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 757.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: