De facto-Untertanen

[577] De facto-Untertanen, Staatsfremde, denen der Staat auf Grund eines auf ihre Person lautenden Schutzbriefes (s.d.) seinen Schutz in seinen konsularischen Jurisdiktionsbezirken angedeihen läßt, wodurch sie in gewissem Umfang auch die Rechte der Staatsangehörigen des betreffenden Schutzstaates genießen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 577.
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