Dekretūr

[600] Dekretūr (lat.), kurze Verfügung, Anweisung einer Behörde; insbes. die auf eine Eingabe gesetzte kurze amtliche Verfügung, durch die das Kanzleipersonal zur Ausfertigung des nötigen Bescheides angewiesen wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 600.
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