Deservītenjahr

[666] Deservītenjahr (Annus deservitus), nach gemeinem Kirchenrecht beim Tod eines Geistlichen die verdienten, wenngleich noch nicht perzipierten Früchte des letzten Jahres, die den Erben des in diesem Verstorbenen zukommen; zu unterscheiden von dem Sterbequartal, d. h. der Vergünstigung, nach der die Erben oder Gläubiger eines verstorbenen Geistlichen die ganzen Einkünfte (auch Akzidenzien) des laufenden Vierteljahrs (in dem der Geistliche gestorben ist) genießen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 666.
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