Disziplinarstrafe

[59] Disziplinarstrafe, eine Strafe, die nicht auf der öffentlichen Strafgewalt des Staates, sondern auf dem Gewaltverhältnis zwischen Staat und Staatsdiener beruht. Sie ist keine Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern sichert die Erfüllung der Dienstpflicht seitens des Beamten. Vgl. auch Disziplinargewalt und Ordnungsstrafe.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 59.
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