Doppelseitige Klagen

[126] Doppelseitige Klagen (Actiones duplices, Judicia duplicia), sind im römischen und gemeinen Rechte diejenigen Klagen, bei denen der Richter nicht bloß den Beklagten verurteilen oder die Klage abweisen, sondern auch den Kläger verurteilen durfte, ohne daß der Beklagte es nötig hatte, eine Widerklage (s. d.) zu erheben. Klagen dieser Art waren die drei sogen. Teilungsklagen: die Erbteilungs-, die Sachteilungs- und die Grenzscheidungsklage (actio familiae herciscundae, communi dividundo und finium regun dorum).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 126.
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