Einzelhaft

[471] Einzelhaft ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in unausgesetzter Trennung des Gefangenen von seinen Mitgefangenen (s. Gefängniswesen). Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch bestimmt in § 22: »Die Zuchthaus- und Gefängnisstrafe können sowohl für die ganze Dauer als für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in E. vollstreckt werden, daß der Gefangene unausgesetzt von andern Gefangenen gesondert gehalten wird. Die E. darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen.« Damit ist die Ein- und Durchführung der E. den Einzelstaaten überlassen worden. – Die E. bildet ferner einen notwendigen Bestandteil des militärischen mittlern und strengen Arrestes (s. Arrest); sie kommt auch als unentbehrliches Disziplinarmittel in allen Gefängnissen und Strafanstalten zur Anwendung. Endlich ist sie auch vielfach als Verschärfung insbes. der kurzzeitigen Freiheitsstrafe empfohlen worden. Vgl. Strafrecht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 471.
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