Erbtochter

[899] Erbtochter nennt man eine Tochter, die eine Landesherrschaft, Landgüter oder einen Bauerhof nur deshalb erbt, weil ihr Vater der letzte eines Mannesstammes war, der die Weiber von der Erbfolge ausschließt. In frühern Jahrhunderten ward der E. oftmals die Erbfolge streitig gemacht durch eine sogen. Regredienterbin (s. d.) oder einen Abkömmling derselben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 899.
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