Exekutionsintervention

[209] Exekutionsintervention wird manchmal der von einem Dritten auf Grund eines die Veräußerung hindernden Rechts erhobene Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung (s.d.) genannt. Das Gesetz kennt aber diese Bezeichnung nicht; auch ist die E. keine Hauptintervention (s.d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 209.
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