Flagrant

[654] Flagrant (lat.), brennend, hitzig; offen vor Augen liegend. Crimen (delictum) flagrans, ein Verbrechen, bei dem jemand auf frischer oder handhafter Tat (in flagranti) ergriffen, wurde nach römischem Recht und nach der Carolina als eine Unterart des Crimen manifestum mit gesteigerter Strafe bedroht. Das römische Recht gestattete dem Ehemann die Tötung des in flagranti betroffenen Ehebrechers. Heutzutage ist das Betreten auf frischer Tat (délit flagrant im französischen Recht) noch von strafprozessualischer Bedeutung (s. Festnahme). Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 127ff., 104,211; Strafgesetzbuch, § 214.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 654.
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