Fleischsteuer

[686] Fleischsteuer (Schlachtsteuer), eine Steuer vom Fleischverbrauch. Als Erhebungsformen der F. kommen vor: 1) die Produktionssteuer (Schlachtsteuer im engern Sinne), die der Fleischer entweder vor dem Schlachten nach der Stückzahl mit Abstufungen nach der Gattung und nach Gewichtsklassen (in Sachsen von Großvieh und Schwein, in Baden nur noch von Großvieh) oder nach dem Schlachten, aber vor dem Zerhauen, nach dem Gewicht derjenigen Teile, die pfundweise ausgewogen werden, zu zahlen hat; 2) die Torabgabe (Torakzise) beim Einbringen von Vieh oder Fleisch in einen bewohnten Ort; 3) als Handelsbesteuerung auf Verkauf von Vieh (bis 1877 als Staatssteuer in Württemberg). Abgesehen von dem Einwande, daß die F. den Fleischkonsum der untern Klassen wegen der Verteuerung des Fleisches beeinträchtige, ist gegen sie vorzubringen, daß eine vollständige Erfassung des gesamten Fleischkonsums nicht möglich ist: bei der Torabgabe bleibt der Verbrauch auf dem platten Lande frei, bei den beiden andern Steuerformen der Eigenkonsum aufgestellten Viehes, insbes. des auch bei der Torsteuer meist steuerfrei gelassenen Kleinviehs. Aus diesem Grund eignet sich die F. wenig als Staatssteuer (als solche besteht sie in Österreich, in den Niederlanden und in Griechenland), mehr dagegen als Gemeindesteuer für größere Orte, die ihren Fleischbedarf durch Bezug von außen decken. So ist die F. in Frankreich ein wichtiger Teil des städtischen Oktrois; in Preußen wird sie seit 1875 nur noch in einigen Städten für Gemeindezwecke erhoben, nachdem sie bis dahin Staatssteuer gewesen. Das preußische Kommunalabgabengesetz von 1893 gestattet die Forterhebung der bestehenden F., untersagt aber ihre Erhöhung und Neueinführung. Über die Fleischbesteuerung durch Zölle s. Viehzölle.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 686.
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