Frühe Gerichtszeit

[183] Frühe Gerichtszeit (rechte Gerichtsfrühe), ehedem besonders in den sächsischen Ländern Formel in Gerichtsvorladungen, durch die dem Vorgeladenen angezeigt ward, daß er sich zu der gesetzlich oder herkömmlich für Termine bestimmten Tageszeit pünktlich einzufinden habe.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 183.
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