Frühe Gerichtszeit

[770] Frühe Gerichtszeit (Rechte Gerichtsfrühe), die Tageszeit von früh 9 od. 10 Uhr an, wo sich das Gericht versammelt; die Verweisung darauf wird als stehende Formel, namentlich in den sächsischen Landen, den Gerichtsvorladungen einverleibt, um anzudeuten, daß sich der Vorgeladene zu rechter Zeit, die entweder gesetzlich od. herkömmlich bestimmt ist, vor Gericht einzustellen habe. In der Regel währt jeder Termin in Sachsen vom Beginn der Gerichtsfrühe bis Nachmittag 5 Uhr. Ausnahmen machen Schwörungstermine, Licitations- u. Publicationstermine u. Termine vor dem Handelsgericht, welche schon Mittag 12 Uhr endigen, so wie Termine in ganz geringfügigen Sachen, welche nach Verlauf einer Stunde, von der im Bestellzettel angegebenen Zeit an gerechnet, enden.

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Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 770.
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