Gemeinheit

[535] Gemeinheit, was mehreren zugleich zukommt, im moralischen Sinne Denk- und Handlungsweise, wie sie einem »gemeinen« Menschen eigen ist. – Im juristischen Sprachgebrauch versteht man unter G. oder Korporation (universitas, corpus, collegium) einen Verein von mehreren Personen zu bestimmten fortdauernden Zwecken, der von der Rechtsordnung als ein besonderes Rechtssubjekt (juristische oder moralische Person) anerkannt ist. Ein Verein von Personen kann eine gewöhnliche Gesellschaft (s.d.) sein, in welchem Fall kein von den einzelnen Gliedern verschiedenes Rechtssubjekt besteht, also die gemeinschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten jedem Einzelnen zu seinem Anteil (pro rata) zukommen. Anders, wenn der Verein eine G. ist; hier wird die G. als Ganzes personifiziert gedacht und erscheint als besonderes Rechtssubjekt durchaus verschieden von den einzelnen Mitgliedern. Subjekt aller Rechte und Verbindlichkeiten sind hier nicht die einzelnen jeweiligen MItglieder, sondern das Ganze, die juristische Person der G. (s. Juristische Person). Unter G. im wirtschaftlichen Sinne versteht man die gemeinschaftliche Benutzung von Grundstücken, sei es, daß sie gemeinsames Eigentum mehrerer Personen, oder daß sie mit Dienstbarkeitsrechten belastet sind (vgl. Gemeinheitsteilung). Auch bedeutet G. soviel wie Realgemeinde (s. Allmande).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 535.
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