Gepäckschein

[618] Gepäckschein, die von der Gepäckabfertigungsstelle (s.d.) über die Auslieferung von Gepäck zur Beförderung ausgestellte Bescheinigung, die Zahl und Gewicht der ausgelieferten Stücke sowie zutreffendenfalls die für ihre Beförderung (bei dee Auslieferung) zu entrichtende Fracht enthält. Auf Grund des Gepäckscheins kann unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation die Verabfolgung der in dem G. verzeichneten Stücke verlangt werden. Wird der G. nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweis der Empfangsberechtigung (Besitz der Schlüssel, Inhaltsangabe) gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet (§ 33 der Eisenbahnverkehrsordnung). Soweit angängig, kann das Gepäck auf Verlangen der Reisenden gegen Rückgabe des Gepäckscheins auch vor der Bestimmungsstation auf einer Unterwegsstation herausgegeben werden. Eine Deklaration des Interesses an der Lieferung (vgl. Eisenbahnfrachtrecht, internationales) muß, um rechtliche Wirkung zu haben, von der Abfertigungsstelle im G. vermerkt sein. Statt des Gepäckscheins sind auf einzelnen englischen und den amerikanischen Bahnen Blechmarken im Gebrauch, von denen eine (mit Nummer und Bestimmungsstation bezeichnet) dem Gepäckstück beigegeben und eine andre, mit gleicher Bezeichnung, dem Gepäckauslieferer übergeben wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 618.
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