Gepäck

[617] Gepäck, die auf Reisen und namentlich auf den Eisenbahnen in Koffern, Körben u. dgl. mitgeführten Reisebedürfnisse. Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie die Mitreisenden nicht durch ihren Geruch oder auf andre Weise belästigen, und nicht Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die Mitführung von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben etc. gestattet (§ 28 der Eisenbahnverkehrsordnung). Jedem Reisenden steht nur der über und unter seinem Sitzplatz befindliche Raum zur Unterbringung von Handgepäck zur Verfügung. Größere Gepäckstücke müssen tunlichst bis 15 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges bei der Gepäckabfertigungsstelle (s.d.) aufgegeben werden (vgl. Gepäckschein). Außer den eigentlichen Reisebedürfnissen können auch größere kaufmännisch verpackte Kisten, Tonnen etc., sofern sie sich zur Beförderung mit Personenzügen eignen, als Reisegepäck zugelassen werden. Ein Freigewicht (s. Gepäcktarife) wird für diese Gegenstände jedoch nicht gewährt. Zu den Reisebedürfnissen werden auch Fahr- und Rollstühle, Kinderwagen, Warenproben, Musik-, Meßinstrumente und Fahrräder gerechnet, sofern diese Gegenstände dem persönlichen Gebrauch der betreffenden Reisenden dienen. In Deutschland und Österreich ist die Angabe einer Adresse auf dem G. nicht vorgeschrieben; in der Schweiz ist den Reisenden empfohlen, ihr G. mit Namen und Bestimmungsstation zu versehen. In Italien und England muß das G. eine Adresse tragen. Wenn direkte Abfertigung nicht angängig ist, kann bei der Station, wo neue Abfertigung erfolgen soll, diese gleich den erforderlichen neuen Fahrkarten (s. Eisenbahnfahrkarten) telegraphisch vorausbestellt werden. G., das wegen zu später Auslieferung nicht mehr abgefertigt werden kann, wird vorbehaltlich nachträglicher Abfertigung unabgefertigt im Gepäckwagen mitgeführt. Zur Beförderung als Reisegepäck geeignete Güter können in Deutschland und Österreich auch ohne Lösung von Fahrkarten zur tarifmäßigen Gepäckfracht auf Gepäckschein aufgegeben werden. Aufbewahrung von G., vgl. Eisenbahnverwaltung und Eisenbahngepäckaufbewahrungsstellen.- Im Militärwesen bezeichnet man mit G. die feldmäßige Ausrüstung, die auf dem Marsch von den Fußtruppen getragen, von den Berittenen am Sattel geführt wird. Der mit G. M/95 ausgerüstete deutsche Infanterist trägt im Krieg insgesamt etwa 27 kg und[617] zwar Bekleidung 5,4 kg, Ausrüstung 3,96 kg, G. im engern Sinne (Mantel mit 3 Riemen, Zeltausrüstung, Feldmütze, Hemd, Schnürschuhe, Strümpfe, Sold- und Gesangbuch, Zahnbürste, Taschentuch, Messer und Löffel, Näh- und Putzzeug) 5,6 kg, Waffen und Munition 8,5 kg, Nahrungsmittel 3,2 kg. In allen Heeren ist man bemüht, das G. zu erleichtern.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 617-618.
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