Gepäck

[213] Gepäck, 1) was man auf einer Reise von Sachen bei sich hat; 2) Alles, was der Soldat als zu seiner feldmäßigen Ausrüstung gehörig, an Lebensmitteln, Bekleidungsstücken etc. mit sich führt. Bei dem Infanteristen u. Fußartilleristen besteht das G. aus Tornister, Mantel, Brodbeutel, Koch- u. Trinkgeschirr, wozu bei Einigen noch das Schanzzeug kommt. Der Tornister, welcher das Haupttheil des G-s bildet, ist meist aus Kalbfell gefertigt u. wird in neuerer Zeit, nach der von Virchow angegebenen Weise, auf dem Rücken getragen u. mittelst der sogenannten Tragriemen an dem Leibriemen befestigt. Bei dem Cavaleristen besteht es aus Mantelsack, Mantel, Fouragirleinen, Kochgeschirr, Hufeisentasche u. (bei Einigen) einem Feldbeil. Der Mantelsack wird auf das Pferd geschnallt. Zum G. der Infanterie gehört ferner noch Brod, trockenes Gemüse u. Salz auf 3 Tage, u. zu dem der Cavallerie außerdem noch für 1–3 Tage Pferdefutter. Waffen u. Munition werden, obgleich zur Kriegsausrüstung gehörig, doch gewöhnlich nicht mit zum G. gezählt; 3) bisweilen so v.w. Bagage überhaupt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 213.
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