Gerichtsstab

[642] Gerichtsstab, Zeichen der richterlichen Gewalt und Würde; wurde vormals insbes. bei Hegung des peinlichen Halsgerichts gebraucht; der Richter »stabte« den Eid, indem er ihn auf den G. leisten ließ, und nach der peinlichen Gerichtsordnung von 1532 wurde der G. nach Verlesung eines Todesurteils zerbrochen; daher der Ausdruck »den Stab über jemand brechen«. Vgl. v. Möller, Die Rechtssitte des Stabbrechens (Weim. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 642.
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