Gewissensvertretung

[806] Gewissensvertretung war im frühern Prozeßrecht eine bestehende Einrichtung, nach der die Partei, der vom Gegner der Eid (s.d.) zugeschoben ward, versuchen durfte, ob er das Gegenteil der Behauptung des Gegners mittels andrer Beweise erhärten könne. Wer »sein Gewissen mit Beweis vertrat«, übernahm auf diese Weise die Beweislast. Gelang ihm sein Beweis nicht, so blieb ihm immer noch das Recht, den zugeschobenen Eid abzuleisten. Das moderne Prozeßrecht kennt die G. dem Namen nach nicht mehr, doch liegt den § 453, 454 der deutschen Zivilprozeßordnung derselbe Gedanke zugrunde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 806.
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