Gutgewicht

[549] Gutgewicht, dem Käufer, in der Regel dem Kleinhändler von dem Großhändler zugestandener Gewichtsvorteil, um jenen für das Einwiegen zu entschädigen, beträgt gewöhnlich 1 oder 1/2 Proz., findet meist bei feuchten und unreinen Waren statt, die starkem Decalo (Abgang) unterworfen sind. Wie für gewogene, so kann das G. auch für gemessene und gezählte Waren zugestanden werden. Ob und wieviel als G. zu gunsten des Käufers zu berechnen ist, ist nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauch am Orte der Übergabe zu beurteilen (Deutsches Handelsgesetzbuch, § 380). Vgl. Ausschlag (Abschlag).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 549.
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