Höchstpersönliche Rechte

[401] Höchstpersönliche Rechte sind Rechte, die an die Person des Berechtigten geknüpft sind, folglich auf andre nicht übertragen werden können noch sich vererben, z. B. das Recht auf Schmerzensgeld (s. d.), das Recht des Nießbrauchs (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 401.
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