Schmerzensgeld

[890] Schmerzensgeld, eine Geldentschädigung, die unabhängig von einem etwaigen Vermögensschaden einzig als Äquivalent für die durch eine Körperverletzung verursachten Schmerzen gezahlt wird. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt den Ausdruck S. nicht, es hat aber in der Buße (s. d.) eine ähnliche Einrichtung. Auch dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Bezeichnung S. unbekannt, aber auch hier findet sich in § 847 eine Vorschrift, die gleiche Zwecke verfolgt. Nach ihm kann nämlich im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Den gleichen Anspruch hat eine Frauensperson, die vergewaltigt oder hinterlistig durch Drohung zur Gestattung des Beischlafes verleitet wurde. Dieser Anspruch ist natürlich ein höchst persönlicher und ist daher weder übertragbar, also vor allem auch nicht pfändbar. Vererblich ist er nur unter gewissen Voraussetzungen. In Österreich ist dem Beschädigten durch § 1325 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches das Recht gegeben, neben Ersatz der Kurkosten oder entgangenen Gewinnes auch ein angemessenes S. zu verlangen.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 890.
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