Schmerzensgeld

[320] Schmerzensgeld, eine Summe Geldes, welche dem Verwundeten für die demselben durch eine Verwundung zugefügten Schmerzen durch den Strafrichter zuerkannt wird. Das S. ist nur Vergütung für die erlittenen Schmerzen, nicht aber für den dem Beschädigten zugefügten Schaden, daher namentlich nicht für Kurkosten, entzogenen Arbeitsverdienst etc.; in letzter Beziehung wird die Entschädigungspflicht des Thäters durch das S. weder aufgehoben noch gemindert. In den meisten neueren Strafgesetzbüchern ist der Anspruch auf das S. aufgehoben worden; nur einzelne (namentlich Sachsen, Weimar, Altenburg, Braunschweig) haben dasselbe als einen Strafzusatz für das Verbrechen der Körperverletzung noch beibehalten. Die Summe des S-es wird nach den Umständen, insbesondere der Größe u. Dauer der vom Verletzten ausgestandenen Schmerzen, nicht aber nach den Vermögensumständen des Beschädigten od. Beschädigers festgesetzt. Die Zuerkennung erfolgt nur auf Antrag; mehre Theilnehmer an dem Verbrechen haften solidarisch. Verloren geht der Anspruch, wenn der Verletzte selbst den ersten Anlaß zu den Thätlichkeiten gegeben hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 320.
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