Handelsfrau

[726] Handelsfrau ist eine Frauensperson, die ein Handelsgewerbe (s. d.) betreibt (Handelsgesetzbuch, § 1 ff.). Das neue bürgerliche Recht hat die Gleichberechtigung der Geschlechter grundsätzlich anerkannt, weshalb die ledige Frauensperson dem Mann auch auf handelsrechtlichem Gebiet völlig gleichberechtigt gegenübersteht und die verheiratete als H. nur denjenigen besondern Bestimmungen unterworfen ist, die für jedes verehelichte Weib wegen ihrer Eigenschaft als Ehefrau und Mutter gelten. Für die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit verheirateten Handelsfrauen sorgt das bei Gericht geführte und jedem zugängliche Güterrechtsregister (s. Registerwesen). Betreibt hiernach eine Ehefrau ein Handelsgewerbe und ist ein Einspruch des Ehemanns hiergegen oder der Widerruf einer von ihm früher erteilten Einwilligung nicht eingetragen, so gilt die Einwilligung des Ehemanns jedem gutgläubigen Dritten gegenüber erteilt. Die Geschäftsgläubiger der H. können in diesem Falle nicht nur das getrennte Vermögen und Vorbehaltsgut, sondern auch das eingebrachte und Gesamtgut in Anspruch nehmen, außerdem aber haftet der Ehemann auch persönlich mit seinem eignen Vermögen für die Geschäftsschulden seiner handeltreibenden Ehefrau. Ist dagegen im Güterrechtsregister ein Einspruch des Ehemanns oder der Widerruf einer früher erteilten Einwilligung eingetragen, so haftet den Geschäftsgläubigern der Ehefrau nur ihr getrenntes Vermögen und Vorbehaltsgut (s. d.), während sie auf das Gesamtgut und eingebrachte Vermögen der Ehefrau keinen Anspruch haben. Ebensowenig hat in diesem Fall der Ehemann für die Geschäftsschulden seiner handeltreibenden Frau einzustehen. Gilt zwischen den beiden Ehegatten das gesetzliche Güterrecht (s. Ehegüterrecht), so hat jedoch der Ehemann für Geschäftsschulden seiner handeltreibenden Frau auch mit seinem eignen Vermögen zu haften.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 726.
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