Einspruch

[468] Einspruch heißt im Zivilprozeß der Rechtsbehelf, mit dem ein Versäumnisurteil (s. Versäumnis) angefochten wird. Die Einlegung des Einspruchs erfolgt nach § 340 durch Zustellung eines Schriftsatzes, in dem der Gegner zur mündlichen Verhandlung vor dasjenige Gericht geladen wird, von dem das Urteil erlassen wurde. Die Einspruchsfrist ist eine Notfrist; sie beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Die Zulässigkeit des Einspruchs und die Einhaltung der gesetzlichen Form und Frist ist nach § 347 von Amts wegen zu prüfen. Ist der E. zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Versäumnis befand. E. ist auch gegen einen im Mahnverfahren (s. d.) erlassenen Vollstreckungsbefehl statthaft, der nach § 700 einem auf Versäumnis erlassenen Endurteil gleichsteht. Unter der Herrschaft des französischen Prozeßrechts wurde der E. Opposition genannt. Im Verfahren vor dem Gewerbegerichte steht der nichterschienenen Partei innerhalb drei Tagen ein E. gegen ein Urteil zu, falls dieselbe durch Naturereignisse oder andre unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert war. Im Strafverfahren versteht man unter E. die gegen den Strafbefehl (s. d.), in der Militärstrafgerichtsordnung die gegen die Strafverfügung (s. d.) erhobene Einwendung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 468.
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