Strafbefehl

[76] Strafbefehl (Strafmandat), bei Übertretungen und geringfügigen Vergehen der Erlaß des Strafrichters, der dem Beschuldigten ohne vorgängiges Gehör eine bestimmte Strafe festsetzt. Die Strafe wird vollstreckbar, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung Einwendung (Einspruch) dagegen erhebt. Im Fall eines Einspruchs wird zur Hauptverhandlung geschritten. Nach der deutschen Strafprozeßordnung darf die in dem S. angedrohte Strafe nicht über 150 Mk. Geldstrafe oder 6 Wochen Freiheitsstrafe hinausgehen. Bei Übertretungen können auch Polizeibehörden Strafbefehle erlassen und Hast bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe verfügen. Derartige Strafmandate heißen Strafverfügungen im Gegensatz zum S. des Amtsrichters und zum Strafbescheid (s. d.) der Verwaltungsbehörde. Im Militärstrafprozeß heißt Strafverfügung die schriftliche Verfügung des Gerichtsherrn, durch die er in Übertretungsfällen nach vorausgegangenem Ermittelungsverfahren, aber ohne vorhergehende Hauptverhandlung, eine Strafe bis zu 14 Tagen, Geldstrafe und Einziehung festsetzen darf. Hiergegen ist innerhalb einer Woche nach Zustellung Einspruch zulässig. Vgl. Militärstrafgerichtsordnung, § 349–355, 417, 450. In Österreich muß es sich um Gesetzesübertretungen handeln, die nur mit Arrest von höchstens einem Monat oder nur mit einer Geldstrafe bedroht sind, der Richter darf höchstens Arrest von 3 Tagen oder eine Geldstrafe von 15 Gulden verhängen. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 447 ff., 453 ff.; Österreichische, § 460 ff. Vgl. auch Mandatsprozeß.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 76.
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