Handelsprivilegien

[738] Handelsprivilegien, die Vorrechte, die einer Stadt, Gesellschaft (Handelskompanien) oder Person oder einer Klasse (z. B. den Juden im Mittelalter, die Geld auf Zins ausleihen durften) für Handelszwecke eingeräumt werden. Das territorial zersplitterte[738] Deutschlund war sehr reich an den mannigfachsten H. Sie bestanden in Monopols-, Stapel-, Umschlagsrechten u. a. sowie in einer Reihe von Vorschriften über die Benutzung der Handelsstraßen. Auch nennt man H. die Vorrechte, die ein Staat einem andern vor dritten Staaten in bezug auf den Handelsverkehr zugesteht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 738-739.
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