Heiratsbureaus

[115] Heiratsbureaus, Anstalten, die sich gewerbsmäßig mit der Vermittelung von Heiraten zwischen einander fremden Personen auf Grund von Ankündigungen etc. gegen Zahlung fester Summen oder von Prozenten des eingebrachten Vermögens etc. befassen. Nach der deutschen Gewerbeordnung, § 35, kann der Betrieb von H. untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Heiratsvermittlers in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch enthält im § 656 die Bestimmung, daß durch das Versprechen eines Lohnes (Ehemäklerlohn, Heiratsprovision) für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, jedoch kann das auf Grund des Versprechens Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil keine Verbindlichkeit bestand. Nach französischem Recht ist der vereinbarte Mäklerlohn nur insoweit klagbar, als er für erforderliche Nachweisungen und Bemühungen, nicht aber auch, wenn er für wirkliches Zustandekommen der Ehe versprochen war. Das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch (§ 879) erklärt einen Vertrag für ungültig, durch den ein Entgelt für die Unterhandlung eines Ehevertrags bedungen wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 115.
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