Hochzeitsgeschenke

[406] Hochzeitsgeschenke, Schenkungen, die aus Anlaß der Eheschließung den Eheleuten gemacht werden. Je nach der Absicht des Schenkers werden sie Eigentum entweder nur eines oder beider Ehegatten. Der überlebende Ehegatte erhält sie als Voraus, wenn er als gesetzlicher Erbe neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern erbt. Ein Widerruf oder eine Rückforderung der H. ist ausgeschlossen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 406.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: