Inventarrecht

[902] Inventarrecht (lat. Beneficium inventarii), die Rechtswohltat, daß der Erbe für Erbschaftsschulden nur bis zum Werte des Nachlasses haften muß, falls er rechtzeitig und vorschriftsmäßig ein Nachlaßinventar, Nachlaßverzeichnis einreicht (sogen. Inventarerrichtung). Vgl. Erbrecht, S. 895.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 902.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: