Inventurbehörde

[902] Inventurbehörde. In Baden ist zur Verzeichnung und Siegelung beweglicher Sachen und zur Anordnung von Sicherungsmaßregeln bei Sterbefällen eine besondere I. für jede Gemeinde gebildet. Sie besteht aus dem Bürgermeister und zwei vom Gemeinderat ernannten Mitgliedern.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 902.
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