Bürgermeister

[626] Bürgermeister (früher Burgemeister, v. mittelhochd. burc, d. h. Stadt), der oberste Verwaltungsbeamte einer städtischen, nach neuern Gemeindeordnungen auch einer ländlichen Gemeinde. B. entstanden im 13. Jahrh., als die Bewohner der Städte durch Waffengewalt oder friedliche Übereinkunft die Vogtei weltlicher und geistlicher Fürsten mehr und mehr beschränkten und durch Handel und Gewerbe den Kaisern und Landesherren immer wichtiger wurden. Mit dem Recht, einen B. zu wählen, hatten die Städte ihre Verfassung vollendet; sie standen dadurch selbständig da, frei vom Einfluß landesherrlicher Behörden, bis mit der Ausbildung der Landeshoheit in neuerer Zeit die Landesregierungen wieder Einfluß gewannen und die Stadträte samt Bürgermeistern als Unterbehörden sich unterordneten. Die B. gehen aus freier, in der Regel indirekter Wahl der Gemeindeangehörigen hervor; doch kommt es auch vor, daß sie von der Regierung ernannt werden, wie in Frankreich die Maires. Nach den neuern Gemeindegesetzgebungen erfolgt die Wahl der B. entweder nur auf eine bestimmte Reihe von Jahren, wie in Preußen (12 Jahre), oder auf Lebenszeit, wie in Sachsen, oder es erfolgt, wie in Bayern, bei den rechtskundigen Bürgermeistern die Wiederwahl auf Lebenszeit. Die B. bedürfen der staatlichen Bestätigung. Wo die Gemeinde durch ein einziges kollegiales Organ vertreten wird, ist der B. in der Regel dessen Mitglied und Vorsitzender; wo dagegen die Gemeindevertretung aus zwei Kollegien besteht, ist er nur Mitglied und Vorsitzender der Gemeindebehörde (des Gemeinderats, Stadtrats, Magistrats). Der B. hat die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftganges der städtischen Verwaltung, insbes. die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeindebeamten, den Vorsitz im Gemeinderate, die Vorbereitung der Vorlagen an die Gemeindeorgane und die Ausführung der gefaßten Beschlüsse. Er führt ferner die unmittelbare Aussicht und übt die Disziplin über die Gemeindebeamten. In den meisten Staaten ist er zugleich nach gewissen Richtungen hin Organ und Beauftragter der Staatsgewalt und insoweit nur von der letztern abhängig. Hierher gehört namentlich die Handhabung der Ortspolizei sowie die Besorgung aller örtlichen Geschäfte der Staatsverwaltung, für die nicht besondere Behörden bestellt sind. Wo mehrere B. vorhanden sind, wechseln sie entweder in der Geschäftsführung ab, oder es ist der eine dem andern[626] übergeordnet, in welchem Fall gewöhnlich der erstere den Titel Oberbürgermeister oder Erster B. führt. Einzelne Landesverfassungen räumen auch den Bürgermeistern gewisser Städte an sich oder auf Grund landesherrlicher Ernennung einen Sitz in der Landesvertretung ein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 626-627.
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