Fürst [1]

[218] Fürst (althochd. furisto, engl. the first, »der vorderste, erste, oberste«, wie sich auch im Deutschen der Ausdruck »First« erhalten hat, lat. princeps, franz. prince), war zur Zeit des alten Deutschen Reiches Titel einer Klasse von Personen, die den höchsten Rang nach dem Kaiser einnahmen. Erst im Laufe des 11. Jahrh. wurde es üblich, die Mitglieder der vornehmsten Aristokratie des Reiches als Fürsten zu bezeichnen; zu derselben gehörten die Herzoge, Markgrafen, Pfalzgrafen, Landgrafen, Burggrafen und einfachen Grafen sowie die Erzbischöfe, Bischöfe und die Äbte der reichsunmittelbaren Abteien. Gegen Ende des 12. Jahrh. bildete sich dann der sogen. jüngere Reichsfürstenstand aus, dem die einfachen Grafen nicht mehr angehörten, sondern nur ein noch enger begrenzter Kreis bestimmter Familien, unter denen anfangs nicht einmal alle Markgrafen waren. Auf den Reichstagen hatten die Fürsten Sitz und persönliche (Viril-) Stimme und saßen auf der Fürstenbank (s.d.); sie schieden sich in geistliche Fürsten (Bischöfe und Äbte), die erst durch ihre Wahl diese Würde erhielten, und weltliche Fürsten, denen dieselbe durch Geburtsrecht zustand. Zu ihren Vorrechten gehörte unter andern ein besonderer Gerichtsstand, den in erster Instanz die sogen. Austrägalgerichte bildeten, von denen die Appellation an eins der beiden höchsten Reichsgerichte ging. Aus dem Kreis der Fürsten sonderten sich im 13. Jahrh. sieben der mächtigsten ab, die das Recht, den Kaiser zu wählen, erlangten; sie wurden Kurfürsten (s.d.) genannt und standen im Rang über den andern Fürsten, die somit von der zweiten zu der dritten Stelle im Reiche herabsanken. Die weltlichen Fürstenhäuser zerfielen später in alte und neue: unter jenen verstand man diejenigen, die vor dem Reichstag zu Augsburg von 1582 auf der Fürstenbank Sitz und Stimme hatten, unter den neuen aber die erst später vom Kaiser gefürsteten Familien. Letztere standen hinsichtlich der Ebenbürtigkeit den alten nach; der Unterschied ist jedoch nach Aufhebung der frühern deutschen Reichsverfassung bedeutungslos geworden. Jetzt ist F. auch der Titel von Landesherren mit dem Rang zunächst nach den Herzogen. Neben den eigentlichen Fürsten mit Landeshoheit gab es schon frühzeitig Titularfürsten, deren Ernennung ein Reservatrecht des Kaisers war, die aber nicht ohne weiteres die Teilnahme an den rechtlichen Befugnissen der Fürsten begründete. Seit der Auflösung der ehemaligen Reichsverfassung sind auch die ehemals mit Stimmrecht auf den Reichstagen ausgestatteten Fürsten großenteils ihrer Landeshoheit verlustig gegangen (mediatisiert). Souveräne Fürsten im Gegensatz zu den landsässigen Fürsten, welche letztere Untertanen und Angehörige eines bestimmten Staates sind, gibt es nur noch wenige; es sind dies die Fürsten von Schwarzburg, Reuß, Lippe und Waldeck, außerhalb des Deutschen Reiches die Fürsten von Liechtenstein und Monaco. Auch der Beherrscher Bulgariens führt den Titel F. Ihnen stehen die Fürsten von Hohenzollern nahe, die zwar ihre Landeshoheit an Preußen abgetreten, aber dafür die Ehrenrechte der Mitglieder des preußischen Königshauses erlangt haben. Mediatisierte Fürsten dagegen, d. h. solche, die vormals ein reichsständisches Gebiet besessen haben, aber seit 1806 mit demselben in das Untertanenverhältnis gekommen sind, gibt es in großer Anzahl. Der Fürstentitel wird nun auch von den deutschen Landesherren als Adelstitel verliehen. Er vererbt sich dann häufig nicht auf die ganze Nachkommenschaft des Beliehenen, sondern mit den Familienbesitzungen nur auf den Erstgebornen; die jüngern Söhne führen dann gewöhnlich den Titel Grafen. In diesem Sinne wurden Hardenberg, Blücher und in neuester Zeit Bismarck zu Fürsten erhoben. Die Fürsten und die Prinzen aus fürstlichen Häusern erhalten das Prädikat »Durchlaucht«. Das Zeichen der fürstlichen Würde ist auf dem Wappen der Fürstenhut (s.d.). Endlich heißt F. auch soviel wie Herrscher, Regent, Monarch überhaupt. Daher spricht man von fürstlichen Ehrenrechten, Prärogativen u. dgl. und hat dabei überhaupt die gekrönten Häupter und ihre Häuser im Auge. Vgl. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der deutschen Fürstenwürde (Bonn 1842); Ficker, Vom Reichsfürstenstand (Innsbr. 1861); H. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862–83, 3 Bde.); Rehm, Modernes Fürstenrecht (Münch. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 218.
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